| § 1 |
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Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr |
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1 |
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Der Verein trägt den Namen |
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„Verein zur Förderung von Kunst, Kultur & Kommunikation in Bergedorf e.V.". |
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2 |
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Er hat den Sitz in Hamburg-Bergedorf, Holtenklinker Str. 26, 21029 Hamburg |
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3 |
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Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen. |
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4 |
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 |
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Vereinszweck |
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1 |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke |
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im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. |
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2 |
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Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Kommunikation im Bezirk Hamburg-Bergedorf. |
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Auch Jugendliche und Schüler sollen durch Einbindung in einzelne Projekte für diese Themen interessiert werden. |
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3 |
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Internet-Plattform „Bergedorf-TV" sowie die Durchführung von Veranstaltungen verfolgt. |
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| § 3 |
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Selbstlosigkeit |
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1 |
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2 |
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. |
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3 |
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Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. |
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4 |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 4 |
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Mitgliedschaft |
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1 |
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. |
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2 |
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Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. |
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3 |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. |
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4 |
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Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er soll durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden erfolgen. |
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5 |
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Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, |
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so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung |
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bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach |
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Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. |
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| § 5 |
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Beiträge, Aufnahmegebühr |
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1 |
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Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. |
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Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden |
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stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
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2 |
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Der Beitrag soll 10 € pro Monat nicht übersteigen. |
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3 |
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Die Mitgliederversammlung kann eine einmalige Gebühr zur Aufnahme neuer Mitglieder beschliessen. |
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Diese Aufnahmegebühr soll maximal 3 Monatsbeiträge betragen. |
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| § 6 |
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Organe des Vereins |
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a |
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die Mitgliederversammlung |
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b |
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der Vorstand |
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| § 7 |
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Der Vorstand |
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1 |
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, 1. & 2. Vorsitzenden und Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
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Erster und zweiter Vorsitzender sind alleinvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. |
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2 |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. |
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Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. |
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3 |
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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4 |
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Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich (ggfs. auch per E-Mail) |
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unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, |
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wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
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5 |
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
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6 |
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, |
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wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (ggfs. per E-Mail) oder fernmündlich erklären. |
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Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
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| § 8 |
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Mitgliederversammlung |
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1 |
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. |
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2 |
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel |
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der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. |
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3 |
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand |
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unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. |
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Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. |
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Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. |
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4 |
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Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, |
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sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. |
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Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung |
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des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem |
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vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung |
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einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. |
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Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über |
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a |
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Aufgaben des Vereins, |
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b |
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Aufnahme von Darlehen ab 500 Euro, |
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c |
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Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, |
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d |
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Mitgliedsbeiträge, |
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e |
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Satzungsänderungen, |
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f |
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Auflösung des Vereins. |
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5 |
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. |
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
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6 |
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Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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| § 9 |
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Satzungsänderung |
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1 |
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Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. |
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Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt |
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bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. |
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2 |
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, |
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kann der Vorstand von sich aus vornehmen. |
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Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. |
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| § 10 |
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Beurkundung von Beschlüssen |
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Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. |
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| § 11 |
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Auflösung des Vereins und Vermögensbindung |
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1 |
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Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. |
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2 |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen |
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des Vereins an den Förderverein Hamburger Sternwarte e.V. (gemeinnützige Einrichtung), |
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die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |